Verleihungsbestimmungen

Der Stadtverband Kölner Schützen von 1901 e.V. verleiht entsprechende Auszeichnungen an Schützen und Schützenschwestern bzw. Jugendliche sowie an nicht aktive Damen und Herren, welche sich für das Brauchtum im Schützenwesen sowie für den Schießsport über den üblichen Rahmen hinaus eingesetzt haben. Diese Auszeichnung dient nicht nur für die vergangene Zeit, sondern sollte auch Ansporn für einen weiteren überdurchschnittlichen Einsatz für das Schützenwesen bzw. Schießsport sein.

Für eine Auszeichnung gelten folgende Regeln:

Artikel 1

Für die Verleihung einer Auszeichnung stellt der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied des Mitgliedvereines einen Antrag an den geschäftsführenden Vorstand des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV. Dieser Antrag muß von beiden unterzeichnet werden. Ebenfalls ist auch der Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV berechtigt, einen Antrag zu stellen. Für jede Auszeichnung muß vom Antragsteller eine ausreichende Begründung für die Verleihung dem Antrag beigefügt sein. Der geschäftsführende Vorstand des Stadtverband Kölnern Schützen von 1901 eV entscheidet zeitnah durch Mehrheitsbeschluß dem Antrag stattzugeben oder abzulehnen. Bei einer Ablehnung erfolgt eine schriftliche Stellungnahme an die Antragsteller. Für den Antrag auf eine Auszeichnung ist grundsätzlich das in der Anlage abgebildete Formblatt zu verwenden.

Artikel 2

Die Verleihung der Auszeichnung einschl. Urkunde erfolgt durch den Stadtschützenmeister. Vertretungsweise kann dieses auch durch seinen Stellvertreter oder durch den Vorsitzenden des Mitgliedsvereines geschehen. Ausnahme ist die Verleihung:

  • des Verdienstordens in Gold mit Eichenlaub. Diese Auszeichnung erfolgt grundsätzlich durch den Stadtschützenmeister zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV.
  • des Verdienstorden im goldenen Stern mit Brillanten. Diese Auszeichnung wird nur an maximal 10 lebenden Personen verliehen. Erst durch Ableben eines Würdenträgers kann diese Auszeichnung wieder verliehen werden. Die Ehrung erfolgt grundsätzlich durch den Stadtschützenmeister mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der gesamte geschäftsführende Vorstand möglichst mit anwesend sein soll.

Artikel 3

Die Auszeichnung soll in einem feierlichen und würdigen Rahmen geschehen. Der Antragsteller entscheidet im Antrag, ob die Verleihung in Tracht oder in Zivil durchgeführt werden soll.

Artikel 4

Die Ausgabe der Auszeichnung erfolgt ausschließlich nach dem Zahlungseingang auf dem Konto des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV. Hierzu gibt es generell keine Ausnahmen.

Artikel 5

Sollte eine Auszeichnung mehrere Stufen (Bronze, Silber, Gold ….) haben, beträgt die Verweilzeit zur nächst höheren Stufe 2 Jahre.

Artikel 6

Die Mitgliedschaftszeit des Auszuzeichnenden in seinem Verein kann von jedem Mitgliedsverein selber bestimmt werden. Hierzu bilden jedoch die Ausnahmen:

  • Für die Verleihung des Verdienstkreuzes in Gold mit Eichenlaub muß die Mitgliedschaft mindestens 10 Jahre betragen.
  • Die Höchste Auszeichnung ist das Verdienstkreuz im Goldenen Stern mit Brillanten. Hier beträgt die Mitgliedschaft mindestens 25 Jahre und muß hiervon mindestens 10 Jahre im Vorstand mitgearbeitet hat.

Artikel 7

Das Verdienstkreuz in allen Stufen wird als Steckkreuz bzw. deren Miniatur auf der linken Brustseite der Jacke getragen. Für das Verdienstkreuz im Goldenen Stern mit Brillanten ist keine Miniatur vorgesehen, da dieses die höchste Auszeichnung ist und der Orden getragen werden muß.

Artikel 8

Die verliehene Auszeichnung ist an die Person des Würdenträgers gebunden und ist nicht übertragbar und darf nicht weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten kann die Auszeichnung als Erinnerung in der Familie oder beim Verein des Verstorbenen aufbewahrt werden.

Artikel 9

Erweist sich ein Würdenträger im Nachhinein als unwürdig, z.B. durch Begehen von Straftaten oder wenn er durch sein Verhalten nach außen hin in grober und unangemessener Weise das Schützenwesen verunglimpft oder seinen Verein oder den Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV großen Schaden zufügt, so kann die Auszeichnung aberkannt werden. Über die Aberkennung entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV durch Mehrheitsbeschluß. Bei einer Aberkennung erfolgt die Einziehung der Auszeichnung ohne Leistung einer Entschädigung. Ist die Einziehung der Auszeichnung nicht möglich, so wird vom Vorstand des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV schriftlich ein Trageverbot der Auszeichnung verfügt.

Artikel 10

Für die verliehenen Auszeichnungen wird ein festes Protokollbuch unter Aufführung des Namens des Ausgezeichneten, Verleihungsdatum und Mitgliedsverein durch den Vorstand des Stadtverband Kölner Schützen von 1901 eV geführt.